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Neue Urteile (eingestellt 23.07.19)
I. Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung
1. Wenn der VN über zwei Jahre lang Nachfragen des VR nicht beantwortet, kann der VR leistungsfrei sein wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung.
OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2018 - I-20 U 155/15
2. Zur Abgrenzung von Unfall und Betriebsschaden Ein Anstoß des hinter einem Traktor befestigten Pfluges an einer Böschung stellt ein "von außen kommendes Ereignis" und damit einen Unfall dar (und keinen Betriebsschaden)
LG Amberg, Urteil vom 09.08.2018 - 21 O 103/18
II. Allgemeines Verkehrsrecht
1. Die Wertgrenze des bedeutenden Schadens ist auf 1.600,-- Euro anzupassen, die nicht überschritten ist, wenn der eingetretene Schaden beim 1.500,-- Euro netto liegt.
LG Hanau, Beschluss vom 26.03.2019 - 4 b Qs 26/19
2. Ein Sachverständigengutachten ist im Haftpflichtschaden nur dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Reparaturkosten weniger als 700,-- Euro betragen und dies für den Geschädigten vor Beauftragung des Sachverständigen erkennbar war.
AG Bad Segeberg, Urteil vom 28.05.2018 - 17 C 247/16
3. Der Entleiher eines Fahrrads haftet einem Dritten gegenüber für einen Schaden aufgrund ausfallender Beleuchtung nur, wenn der Dritte nachweist, dass dem Entleiher an dem Ausfall der Beleuchtung ein Verschulden trifft.
LG Konstanz, Urteil vom 28.11.2018 - N 4 0 156/18
III. Haftungsrecht Front- und Heckschäden
1. Bei Kettenauffahrunfällen spricht hinsichtlich der Frontschäden kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, da insoweit ein typischer Geschehensablauf nicht feststellbar ist.
2. Ist ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher als ein Auffahren, so ist der Hintermann für den gesamten Heck- und Frontschaden des mittleren Fahrzeuges mitverantwortlich.
3. Ist die Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, wird der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch im Totalschadensfall durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten ermittelt.
4. Ist die Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden weniger wahrscheinlich, haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zuzurechnenden Heckschaden.
LG Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2018 - 13 S 43/17
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Herbert Heider
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